Welche Risiken gibt es?

keine aufwändigen Abwehrmechanismen...

Schadenersatzforderungen drohen vom Gast wegen Schäden, die auf die Nutzung des Internetzugangs zurückzuführen sind. Die denkbaren Scenarien sind vielfältig. Viren oder andere Schadsoftware können den Gastcomputer kompromitieren, was widerum zu hohen Folgeschäden führen kann (entgangener Auftrag, ...). Der Gast muss informiert sein, dass das Hotel keine aufwändigen Abwehrmechanismen installiert hat, sondern einen ungefilterten Internetzugriff bereitstellt, und er selbst alle entsprechenden Schutzmaßnahmen treffen muss.

Gegenseitiges Abhören...

Schäden können auch durch gegenseitiges Abhören der Gäste entstehen. Egal, ob das WLAN verschlüsselt oder unverschlüsselt betrieben wird, die Gäste können sich immer gegenseitig abhören, weil sie alle das gleiche Passwort kennen. Über diese Gefahr muss der Gast informiert werden. Er kann nur durch Nutzung eines VPNs sicher vor solchen Angriffen sein. Bei einer Messe oder dem Abgabetermin einer Ausschreibung ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass direkte Konkurrenten im gleichen Hotel wohnen. Zudem sind auf fast allen Computern die Firewallregeln für das interne Netz weniger restriktiv eingestellt, als für das Internet. Im Hotel-WLAN sind aber alle Gäste im gleichen internen Netzwerk.

keine 100%-ige Verfügbarkeit...

Durch die Bereitstellung des Internetzugangs entstehen auch Haftungsrisiken. Der Gast muss darüber informiert werden, dass er keinerlei Rechtsanspruch auf die 100%-ige Verfügbarkeit der Leistung hat. Sonst drohen im Falle eines Ausfalls widerum Schadenersatzklagen.

keine Übernahme von Inhalts-Verantwortung...

Die Verantwortung für die aus dem Internet durch den Gast bezogenen Inhalte muss im Vorfeld abgeleht werden, weil sie fremde Inhalte im Sinne des §5 Abs.3 Teledienstegesetz sind. Auch hier droht sonst das Schadenersatzrisiko.

Verletzung von Rechten Dritter...

Schadenersatzforderungen durch Dritte. Ein Bericht aus dem Branchenmagazin gastgewerbe 05/2008 zeigt einen solchen Fall ziemlich drastisch auf (mit freundlicher Genehmigung des Dehoga Bundesverband zur Verfügung gestellt). Mithilfe des Internetzugangs geschädigte Dritte, insbesondere die Musik- und Filmindustrie vertreten immer wieder eine sehr harte Linie gegen Internetpiraten. Der anonyme Zugang aus dem Hotel verführt dazu, in der Nacht schnell einmal den neuesten Blockbuster herunterzuladen. Die Rechteinhaber gehen dann auch gegen den Betreiber des Zugangs vor, was sie mit Hilfe der sogenannten Störerhaftung begründen.

Straftaten...

Auch Straftaten können verübt werden. Zum Beispiel ist die Nutzung von kinderpornographischem Material beileibe kein Kavaliersdelikt. Die strafrechtliche Verfolgung allein hat in diesem Fall schon katastophale Folgen für das Unternehmen und die Verantwortlichen. Auch die Vorbereitung oder Unterstützung einer Straftat mit Hilfe des Internets ist möglich.

gesucht wird beim Eigentümer der IP...

Alle diese unrechtmäßigen Aktivitäten fallen auf das Hotel zurück, weil die IP-Adresse, die von der Staatsanwaltschaft über die Ermittlungsbehörden an die Provider weitergegeben wird, immer nur zum Hotel führt.

Betrieb kommt zum Erliegen...

Die weiteren Ermittlungsaktivitäten können großen Schaden anrichten. Siehe auch hier im Bericht aus der DEHOGA gastgewerbe Ausgabe vom Mai 2008. Die Beschlagnahmung aller Computer im Hotel bringt in fast allen Fällen den Betrieb zum Erliegen.

Bußgeld bis zu 500.000 EURO...

Das Bußgeld wegen unterlassener Vorratsdatenspeicherung kann bis zum 500.000 EURO betragen - siehe auch diesen Bericht aus der Branche

und dann noch der Internet-Provider...

Nicht unterschätzen darf man auch den eigenen Internet-Provider. In vielen Fällen geschieht die Bereitstellung des Zugangs für die Gäste nicht mit Einverständnis des Providers und ist nicht mit den für die Privatnutzung kalkulierten Gebühren abgedeckt.

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